Satzung
Satzung der Huckfeldt-Weber Kinderstiftung
§ 1 – Name, Rechtsform
-
Die Stiftung führt den Namen Huckfeldt-Weber Kinderstiftung.
-
Die Stiftung ist eine nicht-rechtsfähige Stiftung in der Verwaltung der Treuhänderin „Stiftung zur Förderung der Universitätsmedizin Hamburg-Eppendorf“ und wird folglich von dieser im Rechts- und Geschäftsverkehr vertreten.
§ 2 – Stiftungszweck
-
Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (AO).
-
Zweck der Stiftung ist - in der Kindermedizin des UKE - die Förderung von Wissenschaft und Forschung, der öffentlichen Gesundheitspflege, der Jugendhilfe, der Erziehung, der Volks- und Berufsbildung einschließlich der Studentenhilfe sowie die Mittelbeschaffung für die Verwirklichung dieser steuerbegünstigten Zwecke durch andere steuerbegünstigte Organisationen und Körperschaften des öffentlichen Rechts
-
Der Stiftungszweck wird verwirklicht insbesonderedurch die Beschaffung von Mitteln für die
Kinderklinik des UKE für Forschung, Lehre und Krankenversorgung. -
Sofern die Stiftung über ausreichende finanzielle Mittel verfügt, kann die Förderung z. B. durch die Finanzierung oder Mitfinanzierung unter anderem folgender Vorhaben erfolgen:
-
Forschungsvorhaben aller wissenschaftlichen Einrichtungen der Kindermedizin im UKE
-
Lehrveranstaltungen aller wissenschaftlichen Einrichtungen der Kindermedizin im UKE
-
Ausstattung aller wissenschaftlichen Einrichtungen der Kindermedizin im UKE mit
medizinischen Geräten und Hilfsmitteln -
Unterstützung wissenschaftlicher Kongresse der Kindermedizin im UKE,
-
Forschungs- und Lehraufenthalte von Wissenschaftlern und Wissenschaftlerinnen der
Kindermedizin im UKE an anderen Einrichtungen im In- und Ausland -
Forschungs- und Lehraufenthalte von Wissenschaftlern und Wissenschaftlerinnen anderer
Hochschulen und Kliniken in der Kindermedizin im UKE, -
Maßnahmen zur Verbesserung der Krankenversorgung und Patientenbetreuung in der
Kindermedizin des UKE -
Maßnahmen zur Verbesserung des Lehrangebots und der Lernatmosphäre für die
Studierenden in der Kindermedizin des UKE -
Maßnahmen zur Mitarbeiterweiterbildung sowie Unterstützung der
Gleichstellungsbemühungen und der Familienfreundlichkeit in der Kindermedizin des UKE
§ 3 – Stiftungsvermögen
-
Die Stiftung wird mit einem Vermögen von 50.000 Euro (Fünfzigtausend Euro) ausgestattet.
-
Das Stiftungsvermögen ist in seinem Werte ungeschmälert zu erhalten. Zu diesem
Zweck können im Rahmen des steuerrechtlich Zulässigen die jährlichen Erträge aus der
Vermögensanlage und die sofortigen zeitnah zu verwendenden Mittel ganz oder teilweise
der freien Rücklage oder dem Stiftungsvermögen zugeführt werden. -
Dem Stiftungsvermögen wachsen alle Zuwendungen zu, die dazu bestimmtsind (Zustiftungen).
-
Die Erträge erwirtschaftet die Stiftung aus den Geldanlagen oder Sachkapital.
§ 4 Verwendung der Vermögenserträge und Zuwendungen
-
Die Erträge des Stiftungsvermögens und die ihm nicht zuwachsenden Zuwendungen sind zur Erfüllung des Stiftungszwecks zu verwenden. Davon ausgenommen ist die Rücklagenbildung oder die Zuführung zum Stiftungsvermögen gemäß § 62 AO.
-
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 5 – Kuratorium und Vorstand
Kuratorium wird vom Kuratorium der „Stiftung zur Förderung der Universitätsmedizin Hamburg-Eppendorf“ gebildet bzw. ist mit diesem identisch. Allerdings hat der Stifter zeitlebens ein Vetorecht bzw. bestimmt letztendlich über die Vergabe der Mittel dieser Stiftung.
Der Vorstand ist ebenfalls mit dem Vorstand der „Stiftung zur Förderung der Universitätsmedizin Hamburg-Eppendorf“ identisch.
§ 6 - Treuhandverwaltung
Die Treuhänderin verwaltet das Stiftungsvermögen so, dass die Einnahmen, Erlöse und Ausgaben dieser Stiftung gesondert ausgewiesen werden (z. B. mit Unterkonten/-depots). Sie verwendet die Stiftungsmittel entsprechend der Beschlüsse des Kuratoriums und des Stifters. Die Treuhänderin kann eine Umschichtung der Vermögenswerte vornehmen.
§ 7 – Anpassung der Stiftung
Ändern sich die Verhältnisse derart, dass die dauernde und nachhaltige Erfüllung des Stiftungszwecks von Treuhänderin und Stifter nicht mehr für sinnvoll gehalten wird, so können beide gemeinsam einen neuen Stiftungszweck beschließen bzw. die Satzung entsprechend anpassen. Der Beschluss bedarf der Zustimmung des Kuratoriums. Der neue Stiftungszweck muss gemeinnützig sein und die Kindermedizin in Hamburg begünstigen.
§ 8 – Auflösung der Stiftung
Treuhänderin und Kuratorium können gemeinsam die Auflösung der Stiftung beschließen, wenn die Umstände es nicht mehr zulassen, den Stiftungszweck dauernd und nachhaltig zu erfüllen.
§ 9 – Vermögensanfall
Bei Auflösung oder Aufhebung der Stiftung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Stiftung an die Kinderklinik des Universitätsklinikum Hamburg-Eppendorf, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
§ 10 – Stellung des Finanzamtes
Beschlüsse über Satzungsänderungen und der Beschluss über die Auflösung der Stiftung sind dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen. Für Satzungsänderungen, die den Zweck der Stiftung betreffen, ist die Unbedenklichkeitserklärung des Finanzamtes einzuholen.